Wege aus der Schuldenkrise

Gewerbeuntersagung gem. § 35 GewO

Schulden mit existenzgefährdenden Folgen

Hat ein Selbstständiger über einen gewissen Zeitraum hohe Schulden bei der öffentlichen Hand aufgebaut, insbesondere erhebliche Gewerbesteuerschulden, geht diese vermehrt dazu über, ein Gewerbeuntersagungsverfahren wegen Unzuverlässigkeit gem. § 35 GewO einzuleiten. Dies ist eine sehr effektive und vor allem existenzvernichtende Maßnahme.

Insolvenz gegen Untersagung

Rechtsmittel sind meist erfolglos, vor allem wenn auch Rückstände bei den Sozialabgaben bestehen. Ein probates Mittel ist hier die Insolvenzeröffnung auf eigenen Antrag. Über § 35 II InsO greift dann die Sperrwirkung des § 12 GewO mit der Folge, dass die Untersagungsverfügung nicht mehr erlassen werden darf.

Häufig hat das Einleiten eines Insolvenzverfahrens durch einen Selbstständigen das Ziel, über eine „Freigabe“ des Unternehmens aus dem Insolvenzbeschlag eine neue Existenzgrundlage für den Schuldner zu erreichen mit der Folge, seine Altlasten über das Insolvenzverfahren zu regeln.

Der Schuldner ist durch die Freigabe erneut alleine für das Wohl seines Unternehmens verantwortlich. Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung des anhängigen Insolvenzverfahrens entstehen, werden nicht über dieses restschuldbefreit.  

Die Einleitung des Insolvenzverfahrens durch einen Eigenantrag ist ein probates Mittel zur Vermeidung einer angedrohten Gewerbeuntersagung.

a. A.VG Gießen vom 31.03.2014 – 8 K 1248/13

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