Jugendschuldnerberatung

Primärschulden

Gefahr für die Existenz

Primärschulden sind Schulden, die die körperliche und seelische Existenz eines Schuldners und gegegbenenfalls seiner Mitbewohner gefährden.  Zu diesen sogennanten vorrangigen Schulden gehören u. a. Mietschulden, Energieschulden, Geldstrafen und Bußgelder.

Mietschulden

Bei zwei rückständigen Monatsmieten kann der Vermieter fristlos kündigen. Wichtig dabei ist, dass die laufende Miete immer pünktlich bezahlt wird: Auch bei unregelmäßigen Mietzahlungen droht eine Kündigung und damit die Gefahr der Obdachlosigkeit.

In der Regel muss die Miete am 3. Werktag eines Monats auf das Konto des Vermieters eingegangen sein. Insofern ist es wichtig, dass junge Erwachsene dieser Verpflichtung nachkommen und die Einnahmen diese Ausgaben auf jeden Fall decken. Ist dies nicht der Fall, so ist zu prüfen, ob die monatliche Miete nicht zu hoch ist und andere Möglichkeiten wie Umzug in eine billigere Wohnung oder zurück zu den Eltern die bessere Lösung wären.

Energieschulden

Sobald es zu Zahlungsschwierigkeiten kommt, sparen viele junge Erwachsene beim Begleichen ihrer Rechnungen für Strom oder Gas. Bei Stromschulden besteht die Gefahr, dass irgendwann der Strom solange gesperrt wird, bis der Rückstand vollkommen ausgeglichen wurde oder eine Ratenzahlung mit dem Energielieferanten (Gläubiger) vereinbart wurde.  Man sitzt quasi im „Dunkeln“. Oft hilft hier auch zu prüfen, ob ein anderer Anbieter nicht günstiger ist und damit ein Anbieterwechsel Vorteile schafft.

Geldstrafen und Bußgelder

Wurde man zu einer Geldstrafe verurteilt, so muss diese bezahlt werden. Ist es nicht möglich, die Geldstrafe in einer Summe zu bezahlen, lässt sich unter Umständen bei der Staatsanwaltschaft eine Ratenzahlung beantragen.

Wichtig ist es, auf jeden Fall zu reagieren: Eine Geldstrafe kann jederzeit in einen Haftbefehl umgewandelt werden.

Bußgelder werden aufgrund von Ordnungswidrigkeiten verhängt. Im Bußgeldbescheid sind der Grund, die Höhe und der Ansprechpartner aufgelistet. Auch hier ist – wie bei Geldstrafen – schnelles Reagieren ausschlaggebend, denn auch bei Bußgeldern kann eine Erzwingungshaft beantragt werden.

Wichtiger Hinweis

Geldstrafen nehmen grundsätzlich nicht an der Restschuldfreiung teil. Ferner unterliegen Geldstrafen der sogenanten Vorsatzanfechtung. Bevor also Ratenzahlungen vereinbart werden, sollte auf jeden Fall überprüft werden, ob ein Insolvenzverfahren angestrebt wird.

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