Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungs- verpflichtung
LG Düsseldorf. 02.12.2021, 25 T 493/21
Ein Schuldner verhält sich in Bezug auf die Nichtangabe einer Forderung im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis grob fahrlässig, wenn er keine Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass eine Forderung der Versagungsantragstellerin nicht mehr besteht bzw. endgültig nicht mehr verfolgt wird.
Nach Ansicht des LG Düsseldorf hat der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Insolvenz durch die Nichtangabe einer Forderung verletzt. Diese Pflichtverletzung habe er grob fahrlässig begangen. Vorträge, dass die Forderung der nicht mitgeteilten Forderung nicht mehr besteht bzw. endgültig nicht mehr verfolgt wird, habe er nicht vorgetragen.
Diese Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf zeigt wieder einmal auf, dass es äußerst wichtig ist, Gläubigerlisten auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.
Schuldnerinnen und Schuldner unterliegen der Fehlvorstellung, dass Gläubiger, die sich längere Zeit nicht gemeldet haben, nicht mehr anzugeben sind. Jede einzelne Forderung - egal wie hoch deren Verschuldung ist - muss am außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren teilnehmen und im Insolvenzantrag aufgeführt werden. Diese Liste ist nach bestem Wissen und Gewissen zu fertigen und zu unterzeichnen, bevor der Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht wird.
Im Zweifel daher immer: "Lieber eine Angabe zu viel, als eine Angabe zu wenig"
Liegt die letztmalige Geltendmachung dagegen viele Jahre zurück und macht die nichtangegebene Forderung nur einen kleinen Teil an der Gesamtverschuldung aus, so ist nicht von einem grob fahrlässigen Verhalten auszugehen. Dies wird aber jeweils im Verfahren geprüft.
Eine Forderung kann nur dann weggelassen werden, wenn der Gläubiger ausdrücklich schriftlich auf die Geltendmachung verzichtet.