Staatlich anerkannte Schuldnerberatung

Zulassung als geeignete Person im  Sinne der InsO 

Was ist eine geeignete Person?

Als zugelassene Rechtsanwältin bin ich „geeignete Person“ im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der InsO.

Die Beratung im Sinne des § 305 Abs.1 Nr. 1 InsO hat der Aussteller der Bescheinigung persönlich vorzunehmen. Es genügt nicht, dass er sich anhand ihm vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass ein Dritter das Verfahren ordnungsgemäß abgewickelt hat. (AG Düsseldorf 513 IK 233/14)

Erfolgt die Schuldnerberatung durch eine nicht anerkannte bzw. geeignete Person und wird die Bescheinigung später durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet, ist dies nach obiger Rechtsprechung unzulässig.

Seitenanfang