Wann muss die SCHUFA löschen?
Es kommt Bewegung ins Spiel
Jährlich schlittern rund 100.000 Menschen aufgrund unglücklicher Umstände in ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung. Hauptgründe sind meist Krankheit, Scheidung und Arbeitslosigkeit – Umstände, die jeden treffen können.
Der Gesetzgeber hat seit dem 01.10.2020 das Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung auf 3 Jahre verkürzt, um den Betroffenen die Chance zu geben, früher wirtschaftlich Fuß zu fassen. Nach erfolgter Restschuldbefreiung bleibt die Bekanntmachung derselben im Insolvenzregister nur noch 6 Monate gespeichert (§ 3 InsBekV) Die SCHUFA dagegen führt im großen Stil – so das OLG München in seinem Urteil vom 24.10.2022, Az. 3 O 2040/22 – eine Paralleldatenbank, in der die Daten des Insolvenzregisters täglich elektronisch vervollständigt und kopiert werden.
Mittlerweile gibt es zwei Urteile deutscher Obergerichte, nämlich OLG Schleswig-Holstein vom 02.07.2021, 17 O 15/21, und OLG München vom 24.10.2022, 3 O 2040/22, in denen der SCHUFA aus datenschutzrechtlichen Gründen das Recht aberkannt wird, die Daten – die Restschuldbefreiung der Betroffenen – über einen Zeitraum von 6 Monaten, nämlich bis zu 3 Jahren, zu speichern.
In beiden Fällen hat die SCHUFA gegen die Urteile Revision eingelegt, und nunmehr ist der BGH mit beiden Angelegenheiten befasst. Auch der europäische Gerichtshof (EuGH) ist mit einem ähnlichen Fall nach Vorlage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden befasst. Ob der Bundesgerichtshof das luxemburgische Urteil abwarten oder eine eigene Entscheidung wird, ist derzeit noch offen. Eine entsprechende Entscheidung wird der BGH erst am 28.03.2023 verkünden.
Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass in die Angelegenheit „SCHUFA-Eintrag“ für weitere drei Jahre nach erteilter Restschuldbefreiung erhebliche Bewegung gekommen ist und in den nächsten Monaten mit einer endgültigen Entscheidung zu rechnen ist, die Berechtigung der SCHUFA betreffend, die Eintragung durchzuführen.
Update vom 20.03.2023:
Der Generalanwalt (EuGH) legte am Donnerstag dar, dass er Verstöße gegen das EU-Datenschutzrecht sehe. Weder das Scoring noch die Einträge zur Restschuldbefreiung seien mit der Datenschutz-Grundverordnung vereinbar. Ferner führt er aus, dass die Bürger das Recht darauf hätten, dass eine Entscheidung mit erheblicher negativer Wirkung nicht ausschließlich auf automatisierter Datenverarbeitung beruhen darf. Folglich handelt es sich bei der automatisierten Ermittlung des Score-Wertes um ein unzulässiges Profiling.
Wichtig aber: Was die Einträge zur Restschuldbefreiung angeht, so rügte der Generalanwalt, dass die SCHUFA sie bis zu drei Jahre lang speichere, obwohl die Insolvenzgerichte die Informationen nach einem halben Jahr löschten. Die SCHUFA-Praxis vereitelt somit, dass Betroffene sich zügig wieder am Wirtschaftsleben beteiligen können.
Ein Urteil wird in einigen Monaten erwartet. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.
Sollten Sie also zu Insolvenzschuldnern gehören, die eine Restschuldbefreiung nach 3 Jahren ab Oktober 2023 erhalten, besteht eine nicht zu unterschätzende Möglichkeit, die SCHUFA zu verpflichten, diesen Eintrag löschen zu lassen. Setzen Sie sich bitte jederzeit mit uns diesbezüglich in Verbindung.