Professionelle Hilfe in der Schuldenkrise

Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungsverpflichtung

Nichtangabe einer Forderung ist grob fahrlässig

Eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf zeigt wieder einmal auf, dass es äußerst wichtig ist, Gläubigerlisten auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Nach Ansicht des LG Düsseldorf (Entscheidung 25 T 493/21 vom 02.12.2021) hat ein Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Insolvenz verletzt, weil er eine Forderung nicht angegeben hat. Diese Pflichtverletzung habe er grob fahrlässig begangen. Er habe auch nicht vorgertragen, dass diese Forderung nicht mehr besteht bzw. endgültig nicht mehr verfolgt.

Schuldnerinnen und Schuldner unterliegen der Fehlvorstellung, dass Gläubiger, die sich längere Zeit nicht gemeldet haben, nicht mehr anzugeben sind. Jede einzelne Forderung – egal wie hoch deren Verschuldung ist – muss am außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren teilnehmen und im Insolvenzantrag aufgeführt werden. Diese Liste ist nach bestem Wissen und Gewissen zu fertigen und zu unterzeichnen, bevor der Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht wird.

Im Zweifel daher immer: Lieber eine Angabe zu viel als eine Angabe zu wenig.

Liegt die letztmalige Geltendmachung dagegen viele Jahre zurück und macht die nichtangegebene Forderung nur einen kleinen Teil an der Gesamtverschuldung aus, so ist nicht von einem grob fahrlässigen Verhalten auszugehen. Dies wird aber jeweils im Verfahren geprüft.

Eine Forderung kann nur dann weggelassen werden, wenn der Gläubiger ausdrücklich schriftlich auf die Geltendmachung verzichtet.

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