Gefangen in der Schuldenfalle
vom 14.07.2021 in dem Zeitungsteil Region und Bayern
Der Verlag Nürnberger Presse hat am 14.07.2021 den Artikel „Gefangen in der Schuldenfalle“ im Zeitungsteil „Region und Bayern" veröffentlicht.
Diesen Artikel haben wir gelesen und festgestellt, dass einige Aussagen nicht der Richtigkeit entsprechen.
Unsere Stellungnahme hierzu erlauben wir uns zu veröffentlichen.
Betreff: Artikel „Gefangen in der Schuldenfalle“ vom 14.07.2021 in dem Zeitungsteil „Region und Bayern“
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Körfgen,
sehr geehrte Frau Krodl,
als Rechtsanwältin und Betreiberin einer Kanzlei für Insolvenz- und Schuldnerberatung im Landkreis Nürnberger Land habe ich Ihren Artikel „Gefangen in der Schuldenfalle“ vom heutigen Tage mit großem Interesse gelesen.
Leider sind die Ausführungen in dem Artikel für Leser, die sich bislang mit dem Thema Insolvenz noch nicht beschäftigt haben, irreführend. Zum Teil muss ich leider feststellen, dass die Ausführungen sogar gänzlich falsch sind. Zunächst führen Sie einleitend in Ihrem Artikel aus, dass die Corona-Pandemie für viele Menschen eine finanzielle Ausnahmesituation herbeigeführt habe, viele Schuldner könnten ihre Schulden nicht bezahlen. Abgestellt wird in diesem Zusammenhang geregelt in § 19 InsO, dieser Paragraph regelt den Eröffnungsgrund für juristische Personen – die Überschuldung.
Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren, natürliche Personen betreffend, ist nach § 17 InsO Zahlungsunfähigkeit. Das heißt der Schuldner ist nicht mehr in der Lage seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Sobald Zahlungsunfähigkeit vorliegt, das heißt die monatlichen Einkünfte die Zahlungsverpflichtungen nicht mehr abdecken, ist der Weg in eine Schuldnerberatung unerlässlich.
Der Besuch einer Schuldnerberatung ist für die Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens zwingend, nachdem der Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens obligatorisch ist. Dieser Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung sieht vor, außergerichtlich mit einem möglichen Zahlungsangebot eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung herzustellen und ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Sobald ein Gläubiger dieses Zahlungsangebot ablehnt, ist das Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert und der Weg zur Beantragung der Verbraucherinsolvenz geöffnet. Die Bescheinigung für das Scheitern des Schuldenbereinigungsverfahrens kann nur durch eine anerkannte Stelle (Schuldnerberatung) oder anerkannte Person (Rechtsanwalt) erstellt werden.
In diesem Zusammenhang muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass nicht automatisch das Insolvenzgericht ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren mit Ziel einer Einigung durchführt. Im Insolvenzformular wird ausdrücklich die Frage gestellt, ob ein solches gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren sinnvoll ist. Sinnvoll wird ein solches dann erachtet, wenn 50 % der Gläubiger des Schuldenbereinigungsverfahrens dem Zahlungsangebot zugestimmt haben und diese auch mehr als 50 % der Gesamtverbindlichkeiten auf sich vereinigen.
Weiter führen Sie in Ihrem Artikel aus, dass die Wohlverhaltensphase in einem Insolvenzverfahren in der Regel drei, fünf oder sogar bis zu sechs Jahren dauere. Auch diese Ausführungen sind falsch. Seit Dezember 2020 wurde die Insolvenzordnung insofern abgeändert, als die Dauer des Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung auf drei Jahre festgelegt wird. Die Restschuldbefreiung erfolgt somit nach drei Jahren. Die Unterscheidung drei, fünf oder sechs Jahre gibt es bei Verfahren, die ab dem 01.10.2020 eingeleitet wurden nicht mehr!
Sie führen richtig aus, dass nach erfolgter Durchführung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wird. Weiter ist richtig, dass die Schulden nicht an der Restschuldbefreiung teilnehmen, die solche aus unerlaubter Handlung sind. Falsch ist, dass Unterhaltsrückstände grundsätzlich nicht an der Restschuldbefreiung teilnehmen. Dieses ist nur dann der Fall, wenn die Unterhaltsrückstände vorsätzlich pflichtwidrig herbeigeführt wurden!
Nachdem das Thema Schulden, gerade in der momentanen Zeit sicherlich bei Vielen ein großes Thema ist, halte ich es doch für sinnvoll, wenn die von Ihnen getätigten Ausführungen berichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Heike Rothe
Rechtsanwältin