Energiepauschale 2022
Ist die Energiepauschale pfändbar?
Mit der Lohnabrechnung im September 2022 wird eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 € brutto an alle Personen ausgezahlt, die zum 01.09.2022 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
Es wurde leider versäumt, die Unpfändbarkeit der Leistung klar im Gesetz zu regeln.
Sobald es eine Lohn- oder Kontopfändung gibt oder jemand in der Insolvenz ist, ist es mit viel Aufwand verbunden, die Pauschale ausgezahlt zu bekommen.
Nun hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf seiner Website klargestellt, dass die Leistung nicht als Arbeitslohn pfändbar ist.
Jedoch ist nicht klar, ob die Lohnprogramme selbst nach dieser Klarstellung arbeiten oder auf eine gesetzliche Regelung bestehen. Vielmehr steht aber auch das Problem der Kontopfändung im Raum, denn hier reicht die Klarstellung des BMF auf keinen Fall aus.
Können Sie also über Ihre Energiepauschale aufgrund einer Lohn- oder Kontopfändung nicht verfügen, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit uns in Verbindung.
Wir werden sodann mit Hilfe des zuständigen Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht die Sach- und Rechtslage im Wege eines Pfändungsschutzantrages bzw. Freigabeantrages prüfen lassen.