Professionelle Hilfe in der Schuldenkrise

Die Reform des Pfändungsschutzkontos

P-Konto-Reform tritt am 01.12.2021 in Kraft

von Christian Baierlein

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen.

Die Neuerungen beim Pfändungsschutzkonto ab dem 01.12.2021 im Überblick:

  • Eine natürliche Person kann jederzeit vom Kreditinstitut verlangen, dass das von ihr dort geführte Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird – auch wenn es einen negativen Saldo aufweist!
    Folge: Befindet sich Ihr Konto im Dispo, ist eine Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto ohne Probleme möglich.
  • Die Rückumwandlung eines bestehenden P-Kontos kann der Kontoinhaber*in mit einer Frist von 4 Tagen zum Monatsende verlangen.
  • Bei der Pfändung eines Gemeinschaftskonto darf das Kreditinstitut nach Eingang einer Pfändung zunächst einen Monat lang nichts an den pfändenden Gläubiger auskehren. Der Schuldner*in kann in diesem Zeitraum von Kreditinstitut verlangen, dass ihm ein Einzelkonto eröffnet wird, das gleichzeitig als P-Konto geführt wird. Eine Mitwirkung des Mitkontoinhabers des Gemeinschaftskontos ist nicht notwendig.
  • Ansparungen auf dem P-Konto sind nunmehr – wenn auch eingeschränkt – möglich. Nicht verbrauchtes Guthaben ist in den drei nachfolgenden Kalendermonaten nicht von der Pfändung umfasst.
  • Wird ein sich im Dispo befindliches Konto in ein P-Konto umgewandelt, darf das Kreditinstitut nicht mit seinen Forderungen gegenüber dem Kontoinhaber aufrechnen, soweit die Gutschrift unpfändbar ist, also den Sockelbetrag nicht übersteigt.
  • Die Neuerung des Pfändungsschutzkontos sieht weitere Erhöhungsbeiträge z.B. Sozialleistungen nach SGB II und XII sowie Asylbewerberleistungsgesetz vor.
  • Die Kreditinstitute haben bei unbefristeten Bescheinigungen bei Erhöhung des Sockelbetrages diese für die Dauer von 2 Jahren zu beachten. Danach kann eine neue Bescheinigung verlangt werden.
  • Eine wesentliche Neuerung ist, dass auch bestimmte Nachzahlungen auf dem P-Konto bescheinigt werden können (z.B. Nachzahlungen nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG, Kindergeld nach EstG u.a.).
  • Das Vollstreckungsgericht hat P-Konto Bescheinigungen auszustellen, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er diese von einer anderen Stelle nicht erhält.
  • Die Banken sind verpflichtet, dem Kunden gegenüber über das noch verfügbare nicht von der Pfändung erfasste Guthaben des laufenden Kalendermonats zu informieren und gleichzeitig mitzuteilen, welcher Betrag zum Monatsende an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt werden wird.

Weitere Informationen entnehmen Sie unserer unserer Rubrik P-Konto

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