Schuldner müssen nicht mehr alle Inkassogebühren hinnehmen
Verbraucherzentrale klagte vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einem Urteil die Praxis der EOS Investment GmbH, ein Mitglied der Otto Group, für rechtswidrig erklärt.
Die Praxis der EOS Investment GmbH war in der Vergangenheit so, dass sie sich offene Forderungen sowohl von Drittunternehmen wie auch Forderungen der Otto Group selber hat abtreten lassen.
Die EOS Investment GmbH als jetziger Inhaber der Forderung hat diese nicht selber beigetrieben, sondern dem spezialisierten Schwesterunternehmen EOS Deutscher Inkasso-Dienst (EOS DID) zur Beitreibung der Forderung beauftragt. Die dafür entstehenden Kosten, die der EOS DID der EOS Investment GmbH in Rechnung gestellt hat, stellt die EOS DID GmbH dem säumigen Verbraucher im Wege der zugesandten Forderungsberechnungen in Rechnung.
Dieses hat die Verbraucherzentrale Bundesverband für rechtswidrig erachtet und beim Hanseatischen Oberlandesgericht eine Musterfeststellungsklage eingereicht. Nach Überzeugung des in der Sache befassten Gerichts stellen diese Kosten tatsächlich keinen ersatzfähigen Verzugsschaden der Schuldner dar.
Insofern müssen die in der Musterfeststellungsklage genannten 15 Verbraucher (Schuldner) die von ihnen verlangten Inkassokosten auch nicht bezahlen bzw. könnten bereits geleistete Zahlungen zurückfordern. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Vielmehr hat das Hanseatische Oberlandesgericht die Revision zum BGH zugelassen, nachdem es sich hierbei um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung handle.