Unterhaltsrückstände als unerlaubte Handlung

Unterhaltsrückstände als unerlaubte Handlung

Pflichverletzung bereits ausreichend

Mit der Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens werden nicht nur solche Unterhaltsforderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen, denen eine vorsätzliche Unterhaltspflichtverletzung (Straftat) zugrunde liegt, sondern auch Forderungen aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt.

Eine deliktische Unterhaltspflichtverletzung (Straftat) setzt nach dem StGB voraus, dass der Unterhaltsberechtigte durch die Pflichtverletzung in seinem Lebensbedarf gefährdet ist oder ohne die Hilfe Anderer gefährdet wäre. Nach der Neuregelung kommt es darauf nicht mehr unbedingt an. Es reicht schon aus, wenn der Schuldner pflichtwidrig seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

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