Unerlaubte Handlung
Ausnahmen bei der Restschuldbefreiung
Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (z. B. Betrug) nehmen nicht an der Restschuldbefreiung teil. Das heißt konkret, dass auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erteilung der Restschuldbefreiung diese Forderung gegen den Schuldner bestehen bleibt und mit erneuten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beigetrieben werden kann.
Gläubiger gehen immer häufiger dazu über, sich bei der Anmeldung zur Insolvenztabelle auf vorsätzliche unerlaubte Handlung zu berufen, ohne dass ein entsprechender tatsächlicher Hintergrund besteht. Der Insolvenzverwalter wird den Schuldner darüber in Kenntnis setzen. Unterschiedliche Maßnahmen dagegen sind innerhalb bestimmter Fristen möglich, sind aber vom Schuldner selber zu ergreifen. Auch hier ist der Treuhänder nicht für eine Vertretung der Schuldnerinteressen zuständig.
Es empfiehlt sich daher dringend, juristischen Rat zu suchen. Hat sich der Gläubiger zu Recht auf vorsätzliche unerlaubte Handlung berufen und wird deshalb die Restschuldbefreiung versagt, kann und sollte der Schuldner außergerichtlich versuchen, sich mit dem Gläubiger hinsichtlich der Rückführung der entsprechenden Forderung zu einigen.
Auch hier sollte der Schuldner nicht alleine tätig werden.