Restschuldbefreiung

Versagung der Restschuldbefreiung

Verletzung der Mitwirkungs- und Obliegenheitsverpflichtungen

Vermehrt wird auf Antrag eines oder mehrerer Gläubiger die Restschuldbefreiung versagt. Grund ist vor allem die Verletzung von Mitwirkungs- und Obliegenheitsverpflichtungen

Wurde die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Mitwirkungs- und Obliegenheitsverpflichtungen versagt, kann erst nach Ablauf von 3 Jahren ein erneutes Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung beantragt werden.

Schnelles Handeln nötig

Gegen den Beschluss über die Versagung der Restschuldbefreiung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt werden. Diese Frist ist eine sog. Notfrist (= nicht verlängerbar) und beträgt zwei Wochen.

Schon im Vorfeld erhält der Insolvenzschuldner durch das Insolvenzgericht den Hinweis, dass ein Versagungsgrund im Raum steht und ein oder mehrere Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt haben. 

Sollten Sie ein solches Schreiben des Insolvenzgerichts bzw. einen solchen Beschluss des Insolvenzgericht erhalten haben, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit der Kanzlei für Insolvenz- und Schuldnerberatung Heike Rothe in Verbindung. Wir helfen Ihnen kompetent weiter.

Für Verfahren, die nach dem 01.10.2020 beantragt wurden:

Ein neuer Versagungsgrund, § 295 Nr. 5 InsO, wird eingeführt.

"keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 zu begründen"

§ 290 Abs. 1 Nr. 4:

".... vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet..."

Bild: Africa Studio/AdobeStock

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