Obliegenheits- und Mitwirkungspflicht
Was muss ich im Verfahren beachten?
Obliegenheitsverpflichtung
Die Obliegenheitsverpflichtung verlangt, dass der Insolvenzschuldner im Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und Ende der Abtretungspflicht seine Arbeitskraft so zur Verfügung gestellt, dass er ein Höchstmaß an pfändbaren Beträge erwirtschaftet.
Bei Arbeitslosigkeit ist dem Insolvenzschuldner zuzumuten, wöchentlich fünf bis sechs Bewerbungen auf den Weg zu bringen.
Bei einer Teilzeittätigkeit ist es dem Insolvenzsschuldner u. U. zuzumuten, sich auf Vollzeitstellen zu bewerben.
Mitwirkungspflicht
Die Mitwirkungspflicht sieht vor, dass der Insolvenzschuldner unaufgefordert Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Insolvenzverwalter/Treuhänder mitzuteilen hat. Hierbei sind besonders zu erwähnen: Wohnungswechsel, Wechsel des Arbeitgebers, Änderung des Lohnes/Gehalts, Heirat, Trennung, Scheidung, Anzahl der Kinder.
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