Restschuldbefreiung

Restschuldbefreiung

Schneller aus den Verpflichtungen

Nach Ablauf der Abtretungsphase (Wohlverhaltensphase) entscheidet das Insolvenzgericht durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung.

  • Die Abtretungsphase endet ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 01.10.2020 nach drei Jahren
  • Bei Deckung der Verfahrenskosten erfolgt die Restschuldbefreiung nach fünf Jahren. 
    Dies gilt für Verfahren, die vor dem 01.10.2020 beantragt wurden. 
  • Bei Deckung der Verfahrenskosten und einer Regulierungsquote der angemeldeten Forderung von 35 % erfolgt die Restschuldbefreiung nach drei Jahren.
    Dies gilt für Verfahren, die vor dem 01.10.2020 beantragt wurden. 

Die Wirkung der Restschuldbefreiung besteht darin, dass der Gläubiger seine (Rest)Forderung nicht mehr zwangsweise durchsetzen kann. Für die Erteilung der Restschuldbefreiung ist es unerheblich, ob der Insolvenzgläubiger im Forderungs- bzw. Gläubigerverzeichnis aufgeführt war. Selbst gegen Insolvenzgläubiger, deren Forderungen nicht im Insolvenzverfahren angemeldet waren, gilt die Restschuldbefreiung (§ 301 InsO).

Geldstrafen und Schadensersatzforderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nehmen nicht an der Restschuldbefreiung teil.

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