Rat, Tipps & Wichtiges zu Schulden und Insolvenz

Wichtiges

Auf einen Blick erklärt

Welche Probleme können nach Verfahrenseröffnung auftreten? Wir beantworten Fragen zu

  • Immobilien,
  • Hausrat, Mietkaution,
  • Kraftfahrzeug,
  • Schmerzensgeld,
  • Lebensversicherungen,
  • Altersvorsorge,
  • Kontoguthaben,
  • Erbschaft und
  • pfändbaren Einkommensanteilen.

Wichtige Themen

Vertretung im Insolvenzverfahren

Häufig unterliegt der Insolvenzschuldner dem Irrtum, im eröffneten Verfahren durch „seinen” In­sol­venz­ver­wal­ter bzw. Treuhänder vertreten zu werden. Dieser vertritt jedoch ausschließlich die Insolvenzmasse zugunsten der Gläubiger.

SCHUFA-Auskunft

Alle Kreditauskunfteien speichern sogenannte Ne­ga­tiv­merk­male über säumige Schuldner, um Unternehmen, die Geld oder Warenkredite einräumen, vor For­de­rungs­aus­fäl­len durch zahlungsunfähige Kunden zu schützen.

Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Auf Antrag des Schuldners kann, wenn das Verfahren vor dem 01.10.2020 beantragt wurde, die Rest­schuld­be­frei­ung vorzeitig erteilt werden, wenn die Ver­fah­rens­kos­ten beglichen und die Forderungen der In­sol­ven­zgläu­bi­ger in Höhe von 35 % befriedigt sind. Sind die Verfahrenskosten beglichen, kann die Restschuldbefreiung nach fünf Jahren beantragt werden.

Unterhaltsrückstände als unerlaubte Handlung

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind auch Forderungen aus rückständigem gesetzlichen Un­ter­halt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt.

Unerlaubte Handlung

Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (z. B. Betrug) nehmen nicht an der Rest­schuld­be­frei­ung teil.

Erbschaft, Schenkung und Gewinne

Ob eine Erbschaft, eine Schenkung oder ein Gewinn im Insolvenzverfahren ganz oder teilweise verwertet wird, hängt von mehreren Faktoren ab.

Restschuldbefreiung

Nach Ablauf der Abtretungsphase (Wohl­ver­hal­tens­phase) entscheidet das Insolvenzgericht durch Be­schluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Geldstrafe und Insolvenz

Geldstrafen nehmen grundsätzlich nicht an der Rest­schuld­be­frei­ung teil. Jedoch kann die Zahlung einer Geldstrafe vor Insolvenzantragstellung eine an­fecht­ba­re Rechtshandlung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO sein.

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