Staatliche Hilfe für die Kosten der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
Unterstützung per Berechtigungsschein
Damit Bürger mit geringem Einkommen und Vermögen neben den oft hoffnungslos überlasteten gemeinnützigen Stellen auch Rechtsanwälte kostenfrei aufsuchen können, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Beratungshilfe eingeführt. Der sogenannte Berechtigungsschein ist beim für den Schuldner zuständigen Amtsgericht zu beantragen.
Das brauchen Sie dafür
Bei der Beantragung sind dem Rechtspfleger folgende Unterlagen vorzulegen:
- ALG- Bescheid oder die letzten 3 Lohn-u. Gehaltabrechnungen
- Mietvertrag
- Kontoauszüge von einem Monat zusammenhängend
- Gläubigerliste
- Personalausweis
Die meisten Amtsgerichte sind dazu übergegangen, für den Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung keine Berechtigungsscheine mehr zu erteilen. Grund dafür war der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, dass die Erteilung des Berechtigungsscheines nicht erfolgen muss, wenn gemeinnützige Schuldnerberatungen vorhanden sind und diese keine „unzumutbaren“ Wartezeiten haben. Dieser dehnbare und sehr abstrakte Begriff führte nun dazu, dass seitens der Amtsgerichte häufig keine Veranlassung gesehen wird, entsprechende „Berechtigungsscheine“ zu erteilen.
Der Schuldner hat also gegebenenfalls bei „seinem“ Amtsgericht zu klären, ob dieses noch Berechtigungsscheine ausstellt.
Im eröffneten gerichtlichen Insolvenzverfahren wird dem Schuldner in den allermeisten Fällen die sogenannte Verfahrenskostenhilfe gewährt, die die Kosten des Gerichts und des vom Gericht bestellten Insolvenzverwalters abdeckt.