Selbständigkeit in der Insolvenz
Das müssen Sie beachten
Bei insolventen Schuldnern tritt häufig der Fall ein, dass sie auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar und daher gezwungen sind, sich selbstständig zu machen, um nicht ALG II- Empfänger zu werden. Häufig soll auch eine bereits bestehende Selbstständigkeit aufrecht erhalten werden. Grundsätzlich ist es möglich, eine selbstständige Tätigkeit in der Insolvenz aufzunehmen oder beizubehalten. Eines der großen Probleme dabei ist, nicht weitere Schulden aufzubauen.
Pfändbares Einkommen während des Insolvenzverfahrens
Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus, hat der Insolvenzverwalter zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit der Insolvenzmasse gehört oder ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Gerichtliches Verfahren
Während des gerichtlichen Verfahrens wird die Höhe des pfändbaren Einkommens nach dem tatsächlich Erwirtschafteten ermittelt. Hier muss der Schuldner anhand monatlicher BWAs sein bereinigtes Nettoeinkommen bestimmen und den sich aus der aktuellen Pfändungstabelle ergebenden pfändbaren Betrag an den Insolvenzverwalter abführen.
Am Ende des Jahres überprüft der Insolvenzverwalter anhand der abgegebenen BWAs, ob der Schuldner das pfändbare Einkommen korrekt berechnet und abgeführt hat. Sollten die vom Schuldner bereits gezahlten Beträge zu niedrig sein, verlangt der Insolvenzverwalter eine Nachzahlung. Zudem kann zu wenig gezahltes pfändbares Einkommen die Versagung der Restschuldbfreiung nach sich ziehen.
Des Weiteren ist aber zu beachten, dass nach der derzeitigen Rechtsprechung bei der Frage, welches pfändbare Einkommen in der Selbständigkeit erwirtschaftet wird und damit an den Treuhänder/Insolvenzverwalter abgeführt werden muss, nicht auf den Gewinn der Tätigkeit (Einnahmen ./. Ausgaben) abgestellt wird, sondern auf den reinen Umsatz. Mit dem Verwalter/Treuhänder ist zu klären, welche der Ausgaben als betriebsbedingt anerkannt werden und somit vom Umsatz abgezogen werden.
Wohlverhaltensphase
Die Pfändbarkeit des Insolvenzschuldners während der Wohlverhaltensphase richtet sich danach, was er unter Zugrundelegung seiner Ausbildung und Fähigkeiten, seines Alters etc. auf dem freien Arbeitsmarkt in einem angemessenen Arbeitsverhältnis verdienen würde.
Hier wird nach diesem „fiktiven Nettoeinkommen“ anhand der aktuellen Pfändungstabelle das pfändbare Einkommen ermittelt. Dieses hat der Schuldner dann monatlich abzuführen, unabhängig von seinem tatsächlich erwirtschafteteten Einkommen. Ein eventueller Mehrverdienst bleibt beim Insolvenzschuldner. Der Gesamtbetrag des während der Wohlverhaltensphase abzuführenden pfändbaren Einkommens muss bis Ende dieses Verfahrensabschnitts an den Insolvenzverwalter abgeführt worden sein. Ist dies nicht der Fall, kann auch dies zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Für die Berechnung des pfändbaren Einkommens während des Insolvenzverfahrens ist dem Betroffenen dringend anzuraten, sich der Beratung eines spezialisierten Rechtsanwaltes zu bedienen und diesen insbesondere bei der Verhandlung mit dem Insolvenzverwalter in Anspruch zu nehmen.
Insolvenzverwalter überlassen die Berechnung des pfändbaren Einkommens meist den Schuldnern, die damit oft überfordert sind und die Konsequenzen falsch abgeführter Beträge nicht übersehen können!
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