Öffentliche Gläubiger
Sonderrechte bei der Vollstreckung
Als öffentliche Gläubiger tauchen in Schuldenbereinigungsverfahren insbesondere häufig auf:
- Kommunen (Stadtverwaltung, Landkreis)
- Landesbehörden (Finanzamt, Landesoberkasse)
- Bundesbehörden (Bundesagentur für Arbeit)
- Sozialversicherungsträger (Jobcenter, Krankenkassen)
- Rundfunkanstalten (ARD ZDF Deutschlandradio)
Wichtig ist bei diesen Gläubigern zu beachten, dass diese weder Gericht noch Gerichtsvollzieher benötigen, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Grundlage der Vollstreckung ist der rechtsgültige Bescheid. Sie sollten daher jeden Bescheid genau überprüfen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Widerspruchsfrist Widerspruch einlegen.
Als Vollstreckungsbehörden treten die „Vollstreckungsstelle“ (Finanzamt), Kassen (Stadt- und Kreiskasse) und das Hauptzollamt (Bundesanstalt für Arbeit) auf. Diese Vollstreckungsbehörden dürfen selbst Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erlassen.
Nicht zögern, verhandeln!
Es ist daher besonders wichtig mit einem öffentlichen Gläubiger rechtzeitig in Verhandlung zu treten um eine Lösung anzustreben.
Sowohl beim Einlegen des Widerspruchs gegen die Bescheide als auch bei den Verhandlungen mit den öffentlichen Gläubigern mit dem Ziel, Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden oder zu beseitigen, ist die Kanzlei für Insolvenz- und Schuldnerberatung Heike Rothe Ihnen behilflich und verfügt gerade in diesen Fällen über eine weitreichende Erfahrung.