Dienstwagen in der Insolvenz
Besser mit Fahrtenbuch
Wird Ihnen in der Insolvenz von Ihrem Arbeitgeber ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, sollte dessen Abrechnung über die 1-%-Regelung in der Lohnabrechnung wohl überlegt sein.
Hierzu folgendes Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, keine unterhaltsberechtigte Person, mit einem Bruttogehalt von 1.700 € fährt einen Dienstwagen, den er auch privat nutzt, dessen Kaufpreis bei 45.000,00 € lag.
Dem Bruttolohn von 1.700,00 € wird über die 1-%-Regelung ein Betrag von 450,00 € zugerechnet, sodass das Gesamtbruttoeinkommen 2.150,00 € beträgt.
Nach Abzug von Sozialversicherung und Krankenversicherung beträgt dann das Nettoeinkommen 1.453,00 €. Diesem Nettoeinkommen wird der Dienstwagen in Höhe von 450,00 € abgezogen, sodass ein monatlicher Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.003,00 € bleibt.
Bei der Berechnung des pfändbaren Betrages kann der Insolvenzverwalter das Nettoeinkommen von 1.453,00 € zugrunde legen.
Der pfändbare Betrag des Insolvenzschuldners liegt laut Pfändungstabelle bei 294,78 €, mit der Folge, dass sein Auszahlungsbetrag monatlich bei 708,27 € liegt.
Dem Insolvenzschuldner ist daher anzuraten, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die private Nutzung des Dienstwagens eine Abrechnung über die 1-%-Regelung in keinster Weise rechtfertigt.