Eigenes Auto und Insolvenz

Dienstwagen in der Insolvenz

Besser mit Fahrtenbuch

Wird Ihnen in der Insolvenz von Ihrem Arbeitgeber ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, sollte dessen Abrechnung über die 1-%-Regelung in der Lohnabrechnung wohl überlegt sein.

Hierzu folgendes Beispiel:

Ein Arbeitnehmer, keine unterhaltsberechtigte Person, mit einem Bruttogehalt von 1.700 € fährt einen Dienstwagen, den er auch privat nutzt, dessen Kaufpreis bei 45.000,00 € lag. 

Dem Bruttolohn von 1.700,00 € wird über die 1-%-Regelung ein Betrag von 450,00 € zugerechnet, sodass das Gesamtbruttoeinkommen 2.150,00 € beträgt.

Nach Abzug von Sozialversicherung und Krankenversicherung beträgt dann das Nettoeinkommen 1.453,00 €. Diesem Nettoeinkommen wird der Dienstwagen in Höhe von 450,00 € abgezogen, sodass ein monatlicher Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.003,00 € bleibt.

Bei der Berechnung des pfändbaren Betrages kann der Insolvenzverwalter das Nettoeinkommen von 1.453,00 € zugrunde legen.

Der pfändbare Betrag des Insolvenzschuldners liegt laut Pfändungstabelle bei 294,78 €, mit der Folge, dass sein Auszahlungsbetrag monatlich bei 708,27 € liegt.

Dem Insolvenzschuldner ist daher anzuraten, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die private Nutzung des Dienstwagens eine Abrechnung über die 1-%-Regelung in keinster Weise rechtfertigt.

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