Insolvenzverschleppung, Bankrott
Risiken für den Geschäftsführer der insolventen GmbH und UG
Als Insolvenzstraftaten können Delikte wie Bankrott, § 283 StGB, schwerer Bankrott § 283a StGB, Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b StGB, die Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB sowie die Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB bezeichnet werden. Eine Verurteilung aufgrund dieser Straftaten führt nach der Insolvenzordnung zur Versagung der Restschuldbefreiung.
Aber auch Betrugsdelikte nach § 263 StGB und das Vorenthalten von Arbeitsentgelt durch Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer sind Strafdelikte, die regelmäßig von den Staatsanwaltschaften im Rahmen von Insolvenzverfahren geprüft werden.
Zu diesem Zweck geben die Insolvengerichte die Insolvenzakten von Amts wegen an die Staatsanwaltschaft ab.
Juristischer Rat und Hilfe
Sollten sich bei Ihnen diesbezügliche Probleme auftun, sollten Sie unverzüglich juristischen Rat suchen und einen Strafverteidiger beauftragen, der auch über ausreichende insolvezrechtliche Kenntnisse verfügt.
Hierfür steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Michael Rothe aus der Kanzlei Rothe|Winter|Rothe-Humbert zur Verfügung.
Wir konnten in solchen Verfahren regelmäßig gute Erfolge erzielen, so dass die Restschuldbefreiung unserer Mandanten nicht gefährdet war.
Ausführliche Informationen zum Insolvenzrecht bekommen Sie auf: schuldnerberatungen.org