Unterhaltspflicht
Kindesunterhaltspflichtige müssen den laufenden Unterhalt bezahlen. Bei rückständigem Unterhalt wird der Freibetrag durch das Gericht festgesetzt.
Entsprechend BGH-Rechtsprechung müssen zum Kidesunterhalt verpflichtete Insolvenz anmelden, wenn sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht, oder nur teilweise nachkommen!
Unterhaltsrückstände aus der Zeit bis zur Insolvenzeröffnung können als Insolvenzforderungen aufgenommen werden und nehmen an der Restschuldbefreiung teil.
Falls nach der Insolvenzeröffnung weiter Unterhaltsschulden auflaufen sind dies " Neuschulden", die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen. Leistet der Unterhaltsschuldner keinen oder zu wenig Unterhalt, dürfen die Unterhaltsneugläubiger in den Vorrechtsbereich des § 850 d ZPO vollstrecken (§ 89 Abs. 2 InsO).
Es ist daher sehr wichtig, die Unterhaltszahlungen sicher zu stellen und gegebenenfalls die Anpassung einer titulierten laufenden Unterhaltsverpflichtung an die aktuelle Leistungsfähigkeit notfalls gerichtlich durchzusetzen.
Auch hier kann Ihnen die Kanzlei für Insolvenz- und Schuldnerberatung Heike Rothe weiter helfen, da diese aufgrund ihrer zusätzlichen Anwaltszulassung zur Rechtsberatung berechtigt ist. In der Regel sind gewerbliche Schuldnerberatungen, ob stattlich anerkannt oder nicht, zur Rechtsberatung nicht berechtigt und müssen sich für solche Fälle eines Rechtsanwaltes bedienen, was natürlich mit weiteren Kosten verbunden ist.