Steuerschulden
Seit Einführung des neuen Insolvenzrechtes sind die bisherigen "Vorrechte" des Fiskus vollständig beseitigt. Der Fiskus ist "normaler Gläubiger" und hat kein Anrecht auf eine Sonderbehandlung.
Auch nicht abgeführte Lohnsteuer, Umsatzsteuer oder Einkommensteuer, die im Einzelfall sogar zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung geführt haben mag, sind normale Insolvenzforderungen und damit restschuldbefreiungsfähig.
In seinem Urteil vom 19.08.2008, VII R6/07 entschied der Bundesfinanzhof: "Steuerhinterziehung ist keine die Restschuldbefreiung ausschließende vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S. § 302 Nr. 1 InsO."
Neben einer Insolvenz mit anschließender Restschuldbefreiung kommt demnach auch eine vergleichsweise Einigung mit dem Finanzamt über eine monatliche Ratenzahlung oder eine Einmalzahlung in Frage.
Vergleichsweise Einigungen mit dem Finanzamt sind jedoch grundsätzlich nur dann möglich, wenn die geforderten Steuerrückstände aufgrund einer Steuererklärung festgesetzt wurden.