Schuldenbereinigungsplan
Die Erstellung eines Schuldenbereinigungsplanes ist für die Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens obligatorisch. Im Schuldenbereinigungsplan macht der Schuldner ein Zahlungsangebot, das sich an seinen persönlichen (verheiratet, unterhaltsberechtigte Kinder, etc.) und wirtschaftlichen (Einkünfte) Verhältnissen orientiert.
Verfügt der Schuldner über keinerlei pfändbare Einkünfte, wird ein sogenannter "Nullplan" erstellt; d.h. es wird kein Zahlungsangebot gemacht. Selbstverständlich sind auch bei unpfändbaren Einkünften Ratenangebote oder Einmalzahlungsangebote möglich.
Scheitert das Schuldenbereinigungsverfahren, d.h. nicht alle Gläubiger stimmen dem Zahlungsangebgot zu, sind die Voraussetzungen zur Beantragung der Verbraucherinsolvenz gegeben. Die staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle, bzw. der Rechtsanwalt ist laut Gesetz verpflichtet, seinem Mandanten, dem Schuldner, das Scheitern des Schuldenbereinigungsverfahrens zu bescheinigen. Diese Bescheinuing ist dem Insolvenzantrag beizufügen.
Das Regelinsolvenzverfahren, also das Insolvenzverfahren für Selbständige, bzw. ehemals Selbständige mit über 19 Gläubigern und/oder Verbindlichkeiten aus Lohn- und Sozialversicherungsrückständen, sieht die Durchführung des oben genannten Schuldenbereinigungsverfahrens nicht vor.