Restschuldbefreiung

Nach Ablauf der Abtretungsphase (Wohlverhaltensphase) entscheidet das Insolvenzgericht durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung.

- Die Abtretungsphase beträgt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab dem 01.10.2020 maximal drei Jahre.

Für die Restschuldbefreiung nach drei, fünf und sechs Jahren ist es nicht von Bedeutung, ob während des Insolvenzverfahrens überhaupt Insolvenzmasse entstanden ist, die der Treuhänder/Insolvenzverwalter verteilen konnte. Es gibt keine Mindestquote!

Die Wirkung der Restschuldbefreiung besteht darin, dass der Gläubiger seine (Rest)Forderung nicht mehr zwangsweise durchsetzen kann. Für die Erteilung der Restschuldbefreiung ist es unerheblich, ob der Insolvenzgläubiger im Forderungs- bzw. Gläubigerverzeichnis aufgeführt war. Selbst gegen Insolvenzgläubiger, deren Forderungen nicht im Insolvenzverfahren angemeldet waren, gilt die Restschuldbefreiung (§ 301 InsO).

Geldstrafen und Schadensersatzforderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nehmen nicht an der Restschuldbefreiung teil.

Für Verfahren vor dem 01.10.2020 gilt:
- Bei Deckung der Verfahrenskosten erfolgt die Restschuldbefreiung nach fünf Jahren.
- Bei Deckung der Verfahrenskosten und einer Regulierungsquote der angemeldeten Forderung von 35 % erfolgt die Restschuldbefreiung nach drei Jahren.

Näheres zum Thema Restschuldbefreiung, Versagung der Restschuldbefreiung und zu den Mitwirkungs- und Obliegenheitsverpflichtungen erfahren Sie hier.

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