Geldstrafe und Insolvenz

Geldstrafe und Insolvenz

Anfechtbarkeit von Zahlungen

Geldstrafen nehmen grundsätzlich nicht an der Restschuldbefreiung teil. Zu beachten ist jedoch, dass der Zahlung einer Geldstrafe vor Insolvenzantragstellung eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO liegen kann. Die Regelung des § 36 Abs. 1 InsO, nach der unpfändbare Gegenstände nicht zur Masse gerechnet werden können, ist für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anwendbar.

Zahlungen von Geldstrafen unterliegen nach BGH-Rechtsprechung der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO. Für die Frage der Gläubigerbenachteiligung ist es gemäß Rechtsprechung des OLG Zweibrücken vom 17.05.2013 nicht von Relevanz, ob der Schuldner die Geldstrafe aus dem pfändungsfreien Teil seines Einkommens bezahlt habe, jedenfalls wenn die Zahlung vor Insolvenzeröffnung erfolgte. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass mit der Zahlung der Geldstrafe eine eventuelle Freiheitsstrafe abgewendet werden sollte.

Zahlt der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Geldstrafe von seinem Pfändungsschutzkonto, so wird die Meinung vertreten, dass es sich bei diesen Zahlungen um solche aus seinem unpfändbarem Teil seines Einkommens handelt, auch dann, wenn eine Pfändung des P-Kontos nicht vorliegt. 

Auch bei Zahlungen über Dritte besteht eine erhebliche Gefahr der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO. 

In Strafrechtskreisen dürfte die Kenntnis über die Anfechtbarkeit von Zahlungen – Geldstrafen betreffend – noch nicht weit verbreitet sein. Vielmehr wird in der strafrechtlichen Rechtsprechung überwiegend davon ausgegangen, dass es dem Schuldner zumutbar sei, auch bei kleinstem Einkommen eine Geldstrafe zu zahlen. Bei Anfechtung der Zahlung der Geldstrafe besteht die Gefahr der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch die Staatsanwaltschaft. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Anordnung und Vollziehung während des Insolvenzverfahrens als zulässig an. 

Sollten Sie die Einleitung eines Insolvenzverfahrens planen und gleichzeitig zu einer Geldstrafe verurteilt worden sein, raten wir Ihnen dringend, rechtlichen Beistand zu suchen.

Die Kanzlei für Insolvenz- und Schuldnerberatung Heike Rothe steht Ihnen bei der Lösung der Thematik jederzeit zur Verfügung.

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