Geldstrafe und Insolvenz
Geldstrafen nehmen grundsätzlich nicht an der Restschuldbefreiung teil. Zu beachten ist jedoch, dass der Zahlung einer Geldstrafe vor Insolvenzantragstellung eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO liegen kann. Die Regelung des § 36 Abs. 1 InsO, nach der unpfändbare Gegenstände nicht zur Masse gerechnet werden können, ist für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anwendbar.
Zahlungen von Geldstrafen unterliegen nach BGH-Rechtsprechung der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO. Für die Frage der Gläubigerbenachteiligung ist es gem. Rechtsprechung des OLG Zweibrücken vom 17.05.2013 nicht von Relevanz, ob der Schuldner die Geldstrafe aus dem pfändungsfreien Teil seines Einkommens bezahlt habe, jedenfalls - wenn die Zahlung vor Insolvenzeröffnung erfolgte. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass mit der Zahlung der Geldstrafe eine evtl. Freiheitsstrafe abgewendet werden sollte.
In Strafrechtskreisen dürfte die Kenntnis über die Anfechtbarkeit von Zahlungen - Geldstrafen betreffend - noch nicht weit verbreitet sein. Vielmehr wird in der strafrechtlichen Rechtsprechung überwiegend davon ausgegangen, dass es dem Schuldner zumutbar sei, auch bei kleinstem Einkommen eine Geldstrafe zu zahlen.
Sollten Sie die Einleitung eines Insolvenzverfahrens planen und gleichzeitig zu einer Geldstrafe verurteilt worden sein, raten wir Ihnen dringend rechtlichen Beistand zu suchen.
Die Kanzlei für Insolvenz- und Schuldnerberatung Heike Rothe steht Ihnen bei der Lösung der Thematik jederzeit zur Verfügung.