Rat, Tipps & Wichtiges zu Schulden und Insolvenz

Vorfälligkeitsentschädigung

Nachteile für Darlehensnehmer

Vorfälligkeitsentschädigungen werden von Banken dann beansprucht, wenn ein mit längerer Sollzinsbindung versehenes Darlehen vorzeitig getilgt werden soll.

Gründe können darin liegen, dass eine Immobilie, bezogen auf das Ende der Sollzinsbindung, vorzeitig verkauft werden soll.

Ob es sich hierbei um einen Fall wirtschaftlicher Not oder um sonstige Gründe handelt, ist gleichgültig. Für den Darlehensnehmer ergeben sich hier aber durchaus beachtliche Beträge, die umso höher sind, je höher die Zinsen und je länger die noch offene Laufzeit bis zum Ende der Sollzinsbindung ist.

Gegenwehr ist möglich – auch bei Notverkauf

Wichtig ist, dass auch hier durchaus rechtliche Verhandlungsmöglichkeiten bestehen, die bisweilen die Vorfälligkeit völlig entfallen lassen, in anderen Fällen aber zumindest eine deutliche Reduzierung ermöglichen.

Nach neuster Rechtsprechung des EUGH in der Rechtssache C-155/20 führt dieser aus, dass allgemeine Geschäftsbedingungen zum Thema Vorfälligkeitsentschädigungen unwirksam sind, wenn in den AGB die Berechnungsformel zur Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht ausführlich dargestellt ist. 

Üblicherweise sind in den AGB der Banken Hinweise hinsichtlich der Vorfälligkeiten aufgeführt. Die Darstellung der Berechnungsformel fehlt häufig. 

Hinweise in den AGB auf finanzmathematische Berechnungen sind häufig für den Laien (dem Vertragspartner der Banken) nicht nachvollziehbar und können daher u.U. den Anforderungen der Rechtsprechung des EUGH nicht nachkommen.

Selbst wenn schon eine Vorfälligkeit bezahlt wurde oder wegen wirtschaftlichen Notverkaufs geflossen ist, um ein Zwangsvollstreckungsverfahrens zu vermeiden, kann  in manchen Fällen noch erfolgreich geprüft werden, ob die Vorfälligkeit dem Grunde und der Höhe nach berechtigt war. Dazu darf allerdings nicht schon Verjährung eingetreten sein.

Sollten Sie hier Fragen oder Probleme haben, wenden Sie sich bitte an Herrn RA Norbert Winter aus der Kanzlei Rothe|Winter|Rothe-Humbert.

Weitere Informationen zu Vorfälligkeitszinsen finden Sie auf der Webseite: vorfaelligkeitsentschaedigung.net

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