Insolvenzantrag durch Dritte: Drittantrag bzw. Fremdantrag

Insolvenzantrag durch Dritte

Der Drittantrag bzw. Fremdantrag

Ein zahlungsunfähiger und überschuldeter Selbstständiger oder Freiberufler ist – anders als bei juristischen Personen – grundsätzlich kraft Gesetzes nicht verpflichtet, die Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen zu beantragen.

Hat er aber über einen gewissen Zeitraum hinweg hohe Verbindlichkeiten beim Fiskus, bei Versicherungen, Banken oder Sozialversicherungsträgern aufgebaut, leiten diese Gläubiger vermehrt das Insolvenzverfahren zu Lasten des Schuldners über einen Fremdantrag ein.

Folgen für den Schuldner

Dieser Fremdantrag kann in der Regel nur durch Zahlung der kompletten Forderung dieses Gläubigers abgewendet werden. Eine Ratenzahlungsvereinbarung wird nur in seltenen Fällen zugestimmt.

Wurde schon mehrfach ein Drittantrag gestellt und durch Zahlung wieder abgewendet, wird dieser in der Regel nicht vom Gläubiger nicht zurückgenommen, da über die Bestellung eines Gutachters geklärt werden soll, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt und damit ein Insolvenzgrund.

Die öffentliche Hand geht in derartigen Fällen zunehmend dazu über, auch ein Gewerbeuntersagungsverfahren wegen Unzulässigkeit gem. § 35 GewO einzuleiten.

Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens bei einer natürlichen Person durch Dritte hat nicht zwingend die Restschuldbefreiung zur Folge. Hierzu bedarf es eines besonderen Antrages. Der Insolvenzverwalter hilft Ihnen in dieser Angelegenheit nicht beratend weiter, da er im Verfahren nicht den Schuldner vertritt.

Die Kanzlei für Insolvenz- und Schuldnerberatung, Rechtsanwältin Heike Rothe berät und betreut Sie bei diesen Fragen.

Nähere Informationen zum Gewerbeuntersagungsverfahren

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