Rat, Tipps & Wichtiges zu Schulden und Insolvenz

Erweiterte Beratungspflicht

Anerkannte Stellen als Voraussetzung

Bei der Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens und damit in der Erstellung des Schuldenbereinigungsplanes, fordert der Gesetzgeber in der Gesetzesreform von den Schuldnerberatungen eine eingehende persönliche Beratung und eine eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners.

Mit dieser Anforderung wird künftig nicht anerkannten Stellen eine Absage erteilt, nachdem diese die Scheiternsbescheinigung des Schuldenbereinigungsverfahrens, die Voraussetzung für die Beantragung der Verbraucherinsolvenz ist, von Gesetzes wegen nicht erteilen kann und sich dazu in der Regel Rechtsanwaltskanzleien bedient, die die Beratung des Schuldners nicht vorgenommen hat.

Der Schuldner muss sich unter Umständen bei einem späteren Versagungsverfahren der Restschuldbefreiung die mangelnde Beratung der Schuldnerberatung zurechnen lassen, wenn er es dadurch versäumt hat, Vermögenswerte im Insolvenzantrag anzugeben.

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