Verkürzung des Insolvenzverfahrens vor dem 01.10.2020

Verkürzung des Insolvenzverfahrens für Verfahren, die vor dem 01.10.2020 beantragt wurden

Schneller schuldenfrei: Verkürzung auf drei Jahre

Auf Antrag des Schuldners kann die Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt werden, wenn die Verfahrenskosten berichtigt und die Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 % befriedigt sind. Die Quote muss exakt nach drei Jahren bezahlt sein. Entweder durch die bis dahin abgeführten pfändbaren Beträge oder durch eine Einmalzahlung von dritter Seite. Insofern erfordert die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre eine „Punktlandung“!

Wird die 35-%ige Regulierungsquote erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht, erfolgt die vorzeitige Restschuldbefreiung nicht.

Darauf kommt es an

Strebt der Schuldner eine vorzeitige Restschuldbefreiung an, sollte er frühestmöglich eine Beratung durch eine Insolvenz- und Schuldnerberatung in Anspruch nehmen, die berechtigt und in der Lage ist, ihn im Insolvenzverfahren zu vertreten. So lässt sich sicherstellen, dass tatsächlich auf den Tag genau drei Jahre nach Insolvenzeröffnung die 35 % Regulierungsquote und die Verfahrenskosten berechnet und beglichen sind. Ein Problem bei der Berechnung werden vermutlich die Verfahrenskosten darstellen, da es sich hierbei nicht nur um die Gerichtskosten, sondern auch um die Vergütung des Insolvenzverwalters handelt, deren Höhe sich an der Insolvenzmasse bemisst, also auch den geleisteten Zahlungen.

Will der Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung mit Mitteln erreichen, die über die Beträge hinausgehen, die von der Abtretungserklärung erfasst sind (pfändbare Beträge), sind deren Herkunft darzulegen.

Zu beachten ist, dass der Insolvenzverwalter in diesem Zusammenhang nicht der Berater des Schuldners sein wird.

Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf fünf Jahre

Auf Antrag des Schuldners kann die Restschuldbefreiung nach fünf Jahren erteilt werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass die bislang sichergestellte Insolvenzmasse zur Deckung der Verfahrenskosten und sonstiger Masseverbindlichkeiten ausreicht. Auch hier kann sich der Schuldner zur Erreichung der Voraussetzungen Drittmittel bedienen.

Auch hier ist für die vorzeitige Restschuldbefreiung eine „Punktlandung“ erforderlich, sodass der Schuldner frühzeitig mit Hilfe einer Insolvenz- und Schuldnerberatung, die berechtigt und in der Lage ist, ihn im Insolvenzverfahren zu vertreten, die Verfahrenskosten inklusive der Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters klären sollte.

Seitenanfang