Insolvenzantragspflicht

Insolvenzantragspflicht

Insolvenzverschleppung ist strafbar

Natürliche Personen haben keine Insolvenzantragspflicht zu beachten. Anders ist es bei juristischen Personen. Der Geschäftsführer einer GmbH muss binnen drei Wochen nach Kenntnis des Insolvenzgrundes Insolvenzantrag stellen. Ansonsten macht er sich wegen Insolvenzverschleppung gem. § 15a Abs. IV InsO strafbar.

Was sind relevante Gründe für einen Insolvenzantrag?

  • Insolvenzgrund ist Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
  • Überschuldung, § 19 InsO, liegt vor, wenn das Vermögen der GmbH die Schulden nicht mehr deckt.
  • Eine GmbH ist zahlungsunfähig, § 17 InsO, wenn sie fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann.

Der Geschäftsführer muss ohne schuldhaftes Zögern spätestens drei Wochen nach Vorliegen des Insolvenzgrundes Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Versäumnisse führen zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Gläubigern der GmbH.

Auch bei der AG, eG, KGaA, GmbH & Co. KG etc. ergeben sich diese Pflichten aus den einschlägigen Gesetzen.

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