Schuldenberater und Schuldenberatung

Wir beraten Sie – nicht Ihre Schulden

Schulden – Schuldnerberater und Schuldnerberatung

Der Begriff „Schuldnerberatung“ ist nicht gesetzlich geschützt. Ebenso wenig gibt es eine Mindestqualifikation oder eine geregelte Ausbildung für Schuldnerberater.

Im Internet findet man unter dem Suchbegriff „Schuldnerberatung“ eine Vielzahl von Eintragungen. Bei genauerer Überprüfung derselben werden Sie feststellen, dass sehr häufig eben Personen ihre Dienstleistung anbieten, die weder anerkannte Stelle noch anerkannte Person im Sinne der Insolvenzordnung sind.

Auch die Darstellung der Qualifikation der Dienstleister ist häufig irreführend.

Welche Unterscheidungen gibt es zu treffen?

1. Öffentliche Schuldnerberatungen

Die gemeinnützigen Schuldnerberatungen bieten ihre Tätigkeiten i.d.R. kostenlos an.

Jedoch können häufig nicht alle Leistungen, die im Rahmen einer Schuldnerberatung anfallen, angeboten werden. Terminvergaben sind häufig kurzfristig nicht möglich.

Gemeinnützige Schuldnerberatungen sind i.d.R. staatlich anerkannt im Sinne der InsO.

2. Gewerbliche Schuldnerberatungen

Diese bieten kostenpflichtige Dienstleistungen an.

Viele dieser gewerblichen Schuldnerberatungen sind nicht anerkannte Stellen im Sinne der InsO und können daher die Bescheinigung des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs nicht ausstellen. 

Die Bescheinigung des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs ist zwingende Voraussetzung zur Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens.

Eine Rechtsberatung dürfen sie nicht durchführen – Das würde gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen.

Anerkannte Stellen im Sinne der InsO sind von den Regierungen zugelassen.

Bei der Beantragung der Zulassung, sind eine Vielzahl von Qualifikationsnachweisen zu erbringen.

Die Prüfung dieser Nachweise erfolgt in einem langwierigen Prozess, bevor dann der Stelle die Anerkennung seitens der Regierung erteilt wird.

Die anerkannte Stelle hat jährlich bei der Zulassungsbehörde Rechenschaft über die im Vorjahr geleisteten Tätigkeiten zu erbringen.

3. Anwaltliche Schuldnerberatungen

Der Rechtsanwalt ist eine geeignete Person im Sinne der InsO und selbstverständlich zur Rechtsberatung berechtigt.

Er kann das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs bescheinigen, sodass die Einleitung des Insolvenzverfahren möglich ist.

Er kann seine Mandanten - natürliche und juristische Personen - durch das jeweilige Insolvenzverfahren rechtsberatend begleiten.

Bevor Sie also die Dienstleistung einer Schuldnerberatungsstelle beanspruchen wollen, prüfen Sie genau, ob es sich bei derselben um eine anerkannte Stelle handelt oder ob die Person, die die Dienstleistung anbietet, eine geeignete Person im Sinne der InsO ist, also ein Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer u.a. .

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