Immobilien in der Zwangsversteigerung

Unzulässige Zwangsversteigerung

Meistgebot unter 30 % des Verkehrswertes im zweiten Versteigerungstermin

Eine Zwangsversteigerung kann nach § 765 a ZPO im Termin als unzulässig erklärt werden, wenn das Meistgebot 30 % oder weniger des Verkehrswertes beträgt (Böttcher, Kommentar für ZVG, 5. Auflage, Rnrn. 38-39 zu § 30 a ZPO mit weiteren Nachweisen).

Gemäß BGH NJW 2007/3430 ist § 765 a ZPO auch bei Teilungsversteigerungen analog anwendbar. Der Rechtsbehelf kann mit einem Antrag nach § 180 ZVG auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung verbunden werden.

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Bild: smolaw11/AdobeStock

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