Rat, Tipps & Wichtiges zu Schulden und Insolvenz

Selbständigkeit in der Insolvenz

Das müssen Sie beachten

Bei insolventen Schuldnern tritt häufig der Fall ein, dass sie auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar und daher gezwungen sind, sich selbstständig zu machen, um nicht ALG II- Empfänger zu werden. Häufig soll auch eine bereits bestehende Selbstständigkeit aufrecht erhalten werden. Grundsätzlich ist es möglich, eine selbstständige Tätigkeit in der Insolvenz aufzunehmen oder beizubehalten. Eines der großen Probleme dabei ist, nicht weitere Schulden aufzubauen.

Pfändbares Einkommen während des Insolvenzverfahrens

Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus, hat der Insolvenzverwalter zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit der Insolvenzmasse gehört oder ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO). 

Der Schuldner hat den Insolvenzverwalter hat unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbstständigen Tätigkeit zu informieren. Beantragt der Schuldner beim Insolvenzverwalter die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit, hat der Insolvenzverwalter über diesen Antrag unverzüglich, spätestens nach einen Monat zu entscheiden. 

Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus, obliegt es ihm die Insolvenzgläubiger an den Insolvenzverwalter/Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. 

Die Pfändbarkeit des Insolvenzschuldners richtet sich danach, was er unter Zugrundelegung seiner Ausbildung und Fähigkeiten, seines Alters etc. auf dem freien Arbeitsmarkt in einem angemessenen Arbeitsverhältnis verdienen würde.

Hier wird nach diesem „fiktiven Nettoeinkommen“ anhand der aktuellen Pfändungstabelle das pfändbare Einkommen ermittelt. Dieses hat der Schuldner dann monatlich abzuführen, unabhängig von seinem tatsächlich erwirtschafteteten Einkommen. Ein eventueller Mehrverdienst bleibt beim Insolvenzschuldner. Der Gesamtbetrag des während des Verfahrens abzuführenden pfändbaren Einkommens sind kalenderjählich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten. Ist dies nicht der Fall, kann auch dies zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. 

Für die Berechnung des pfändbaren Einkommens während des Insolvenzverfahrens ist dem Betroffenen dringend anzuraten, sich der Beratung eines spezialisierten Rechtsanwaltes zu bedienen und diesen insbesondere bei der Verhandlung mit dem Insolvenzverwalter in Anspruch zu nehmen.

Insolvenzverwalter überlassen die Berechnung des pfändbaren Einkommens meist den Schuldnern, die damit oft überfordert sind und die Konsequenzen falsch abgeführter Beträge nicht übersehen können!

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