Rat, Tipps & Wichtiges zu Schulden und Insolvenz

Erbschaft, Schenkung und Gewinne
in der Insolvenz

Auf den Zeitpunkt kommt es an 

Für Insolvenzverfahren, die nach dem 01.10.2020 eröffnet wurden


Der § 295 Nr. 2 InsO wird neu gefasst:
"Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermöges, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben...." 

Insolvenzverfahren:
Insolvenzbeschlag § 35 InsO
Treuhandperiode:
Obliegenheit zur
Herausgabe des Wertes
§ 295 Abs. 2 InsO
Bagatellgrenze u.
gerichtliche
Feststellung
ErbeVoller Beschlag1/2 des Wertes-
Vermögenswerb
im Hinblick auf
ein zukünftiges
Erbrecht
Voller Beschlag1/2 des Wertes-
SchenkungenVoller Beschlag1/2 des WertesGeschenke vom
geringem Wert
einmalig: bis 200 €
jährlich:   bis 500 €
BGH IX ZR 77/15
Lotteriegewinne
u.a. Gewinne
Voller BeschlagVoller WertGewinne vom
geringem Wert
einmalig: bis 200 €
jährlich:   bis 500 €
BGH IX ZR 77/15

Was sind Gelegenheitsgeschenke?

Der BGH führt aus:
"Gelegenheitsgeschenke sind entsprechend dem Wortlaut Geschenke zu bestimmten Gelegenheiten oder Anlässen wie Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Kommunion, Firmung usw. .... Ein Gelegenheitsgeschenk liegt aber nicht vor, wenn Zahlungen ohne besonderen Anlass zu allgemeinen Finanzierungszwecken geleistet werden."

Rspr. zu § 134 Abs. 2 InsO (BT Drucks, 19/25322 S. 16). Verweis auf BGH v. 04.02.2016 - IX ZR 77/15, Rdn. 28 ff.

Wie und wer bestimmt den Wert von Schenkungen?

  • Bei Geldgewinnen und Geldgeschenke ist es der Wert, den Sie bar erhalten
  • Bei Sachgeschenken und Gewinnen:
    "Als Wert ist der vom Schuldner realiserbare Wert zugrund ezu legen. Handelt es sich um eine Sachzuwendung oder einen Sachgewinn, ist deshalb zu berücksichtigen, dass bei Verkäufen durch Privatpersonen in aller Regel nicht ideale Marktwerte wie z. B. Listenpreise realisierbar sind. Veräußert der Schuldner den Gegenstand, um seiner Obliegenheit zur Herausgabe des Werts nachommen zu können, ist der Herausgabeobliegenheit deshalb nur dann nicht der tatsächlich erzielte Erlös zugrund ezu legen, wenn der Schuldner die Gelegenheit zu einer Veräußerung zu einem höhren Preis nicht wahrgenommen hat, obgleich sie sich ihm geboten habt und zumutbar war."

Es ist nicht Aufgabe des Treuhänders, eine Wertbestimmung vorzunehmen oder den Abgabebetrag festzusetzen. 
Dem Gesetzgeber ist sich bewusst, dass die Wertbestimmung eines Gegenstandes manchmal schwierig ist, weswegen er die Möglichkeit schafft, diese gerichtlich zu klären, § 295 Nr. 5 InsO

"Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenswerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Heraugabeobliegenheit ausgenommen ist". 

Die Obliegenheit 

  • Die Herausgabe des Wertes ist lediglich eine Obliegenheits des Schuldners, die gerichtlich nur nach einem glaubhaft gemachten Versagungsantrag eines Gläubigers überprüft wird.
  • Es gibt keinen Herausgabeanspruch des Treuhänders für den Gegenstand selbst.
  • Es gibt keine Möglichkeit des Schuldners, den Gegenstand selbst abzugeben.
  • Es gibt keine Überprüfungsflicht des Treuhänders 

 Für Insolvenzverfahren, die vor dem 01.10.2020 eröffnet wurden:

Insolvenzverfahren:
Insolvenzbeschlag § 35 InsO
Treuhandperiode:
Obliegenheit zur 
Herausgabe des Wertes
§ 295 Abs. 2 InsO

Bagatellgrenze u.
gerichtliche
Feststellung

ErbeVoller Beschlag1/2 des Wertes-
Vermögenswerb
im Hinblick auf
ein zukünftiges 
Erbrecht
Voller Beschlag1/2 des Wertes-
SchenkungenVoller Beschlagkein Beschlag-
Lotteriegewinne 
u.a. Gewinne
Voller Beschlagkein Beschlag-

  

Seitenanfang