Rat, Tipps & Wichtiges zu Schulden und Insolvenz

Vertretung im eröffneten Insolvenzverfahren

Probleme mit Insolvenzverwaltern oder Insolvenzverfahren

Häufig unterliegt der Insolvenzschuldner dem Irrtum, im eröffneten Verfahren durch „seinen” Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder vertreten zu werden. Dieser vertritt jedoch ausschließlich die Insolvenzmasse zugunsten der Gläubiger.

Treten im eröffneten Verfahren für den Insolvenzschuldner Probleme auf, erhalten Sie in unserer Kanzlei für Insolvenz- und Schuldnerberatung fachkundige Betreuung durch im Insolvenzrecht erfahrene Rechtsanwälte, die Sie gegebenenfalls gegenüber dem Insolvenzverwalter/Treuhänder oder in Terminen vor dem Insolvenzgericht vertreten können, ohne mit den Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes in Konflikt zu geraten.

Welche Probleme können nach Verfahrenseröffnung auftreten?

Der Treuhänder/Insolvenzverwalter hat die Verwertung der Insolvenzmasse zu vollziehen. In die Insolvenzmasse fallen nur die pfändbaren Vermögensgegenstände. In Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen kommt daher den Pfändungsvorschriften der ZPO, die über § 36 InsO Eingang in das Insolvenzrecht finden, besondere Bedeutung zu.

Der Treuhänder/Insolvenzverwalter ist nur zur Verwertung freien Vermögens berechtigt. Bereits in dieser Phase des Insolvenzverfahrens, das über die Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen entscheidet, ist die Vertretung des Insolvenzschuldners von größter Wichtigkeit, denn der Insolvenzschuldner sieht sich einem Rechtsanwalt gegenüber, der die einschlägigen Rechtsvorschriften massemehrend einzusetzen weiß. Die Insolvenzschuldner dagegen sind kaum in der Lage, sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu wehren und die Verwertung bestimmter Vermögensgegenstände zu vermeiden. 

Einzelne Verwertungsgegenstände, die häufig zu Problemen mit dem Treuhänder und/oder mit dem Insolvenzverwalter führen:

Immobilien

Hier hat der Insolvenzverwalter/Treuhänder nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Verwertungsrecht. Grundpfandrechtsgläubiger (Banken etc.) haben grundsätzlich Vorrang. Die lange Dauer von Zwangsversteigerungsverfahren macht die Verwertung mühsam und führt häufig auch zu geringeren Erlösen als beim „freihändigen Verkauf”. Dieses Spannungsfeld kann häufig zum Vorteil aller Beteiligten – auch des Schuldners – genutzt und befriedigende Lösungen gefunden werden!

Hausrat

Hier besteht nach Maßgabe der §§ 36 Abs. 1 Nr.1 InsO, 811 Abs. 1 Nr.1 ZPO sowie § 36 Abs. 3 InsO Pfändungsschutz. Einige Treuhänder/Insolvenzverwalter kommen nach Insolvenzeröffnung auch ins Haus, um eventuell verwertbare Vermögensgegenstände zu sichten.

Hier empfiehlt sich, diesen Besuch mit einem eigenen Rechtsanwalt durchzuführen, damit nicht unliebsame Folgen aus diesem Besuch entstehen.

Mietkaution 

Hat der Insolvenzverwalter das Mietverhältnis gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO freigegeben, so ist die Mietkaution nicht massezugehörig. 

Kraftfahrzeug

Das KFZ, ein Vermögensgegenstand der i. d. R. beim Insolvenzschuldner vorhanden ist, fällt in die Masse, es sei denn, es ist für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners oder seines Ehegattens erforderlich (§§ 36 Abs. 1 InsO, 811 I Nr. 5 ZPO).

Das Kraftfahrzeug und dessen Verwertbarkeit stellen immer häufiger ein Problem im eröffneten Verfahren dar, da das KFZ meist den einzigen verwertbaren Vermögenswert des Insolvenzschuldners darstellt. Hier wird von Treuhänder- und Verwalterseite sehr häufig versucht, mit dem Insolvenzschuldner einen Vereinbarung zu treffen, dass dieser sein KFZ aus der Insolvenzmasse herauskauft, obwohl u. U. das KFZ gar nicht in die Insolvenzmasse gezogen werden darf. Auch hier bedarf es bei den Betroffenen entsprechender Beratung und Vertretung gegenüber dem Insolvenzverwalter/Treuhänder.

Schmerzensgeld 

Schmerzensgeld ist grundsätzlich in voller Höhe pfändbar. Nach neuster BGH-Rechtsprechung sind jedoch Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf Grundlage der deutschen Bischofskonferrenz vom 02.03.2011 über „Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellem Missbrauchs zugeführt wurden“ nicht pfändbar und fallen nicht in die Insolvenzmasse. 

Ansprüche aus Lebensversicherungen

Die in § 851c ZPO genannten Vorsorgeverträge sind unter folgenden Voraussetzungen geschützt:

  1. der Vertrag darf nicht zur Kreditsicherung einsetzbar sein
  2. der Vertrag muss eine Rentenzahlung ab dem 60. Lebensjahr oder bei Berufsunfähigkeit ohne Kapitalwahlrecht beinhalten
  3. bei Risikolebensversicherungen ist zu klären, ob sie neben den Todesfallansprüchen auch den Rückkaufswert im Erlebensfall erfasst.

Ansprüche aus Direktversicherungen – betriebliche Altersvorsorge

Ansprüche des Schuldners aus Direktversicherungen zur Altersvorsorge stehen bereits vor Fälligkeit und Auszahlung der Insolvenzmasse zu, soweit sie zum Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bereits enstanden waren. Sie können über eine Nachtragsverteilung eingezogen werden.

Der Insolvenzverwalter ist zur Kündigung der Direktversicherung nicht berechtigt. In die Insolvenzmasse fallen daher die Versorgungsanwartschaften, die bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens enstanden sind.

Über die Massezugehörigkeit einer Direktversicherung entscheidet das Insolvenzgericht durch rechtsmittelfähigen Beschluss.

Ansprüche aus Riesterrente

Das in einer Riesterrente angesparte Kapital ist unpfändbar und damit nicht massezugehörig, wenn das Kapital aus gefördertem Altersvorsorgevermögen, geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträgen oder gezahlten Zulagen stammt und der Vertrag zum Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war.

Der Antrag auf eine Zulage für die entsprechenden Beitragsjahre muss bereits gestellt worden sein und die Voraussetzungen der §§ 83 ff. EStG vorgelegen haben bzw. Zulagen bereits gewährt worden sind. 

Kontoguthaben/Pfändungsschutz

Allgemein

Guthaben auf Sparkonten oder Girokonten, sind, auch wenn sie aus unpfändbaren Einkünften gebildet wurden, massezugehörig. Besteht zur Zeit der Insolvenzeröffnung ein Pfändungsschutzkonto, wird der bescheinigte Sockelbetrag nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst. Auch hier hat die Vergangenheit gezeigt, dass verschiedene Treuhänder/Insolvenzverwalter im Umgang mit dem P-Konto und der Zugehörigkeit des Guthabens zur Masse ihre eigenen Vorgehensweisen haben.

Teilweise werden sie sogar im Erstgespräch mit dem Hinweis verschreckt, dass den Treuhänder/Insolvenzverwalter das Vorhandensein eines solchen Kontos gar nicht interessiere und er das Guthaben einziehen werde bzw. erfolgte Abbuchungen oder Lastschriften zurückholen werde. Eine Vertretung des Schuldners ist auch hier hilfreich und schützt diesen vor solchen Maßnahmen.

Doppelpfändung Lohn/Gehalt und Konto

In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen die Insolvenzverwalter über die im Insolvenzformular erfolgte Lohnabtretung den pfändbaren Betrag des Lohnes einziehen und gleichzeitig auch den den bescheinigten Sockelbetrag überschießenden Betrag auf dem P-Konto einziehen.

Hier ist die Einleitung von Pfändungsschutzmaßnahmen unerlässlich und die einzige Möglichkeit, diese Doppelpfändung zu vermeiden. Die Zuständigkeiten für die Einleitung dieser Pfändungsschutzmaßnahmen sind umstritten. Wir als spezialisierte Kanzlei können Ihnen jedoch erfolgreich weiterhelfen, nachdem wir solche Verfahren bereits mehrfach durchgeführt haben.

Erbschaft

Eine Erbschaft, die der Schuldner noch vor Aufhebung des Verfahrens macht, fällt in die Masse. Erbt der Schuldner in der Restschuldbefreiungsphase, d. h. nach Aufhebung des Verfahrens, fällt nur die Hälfte der Erbschaft in die Masse. Auch bei Erbschaften des Schuldners treten häufig Probleme auf, vor allem dann, wenn die Erbschaft nicht in Geld, sondern anderen Vermögenswerten besteht, z. B. Immobilien, und auch noch Miterben vorhanden sind. Hier bedarf der Schuldner intensiver juristischer Beratung, da es gilt, diese Immobilie für die restlichen Miterben zu erhalten.

Einzug pfändbarer Einkommensanteile

Pfändbare Einkommensanteile fallen als Neuerwerb in die Masse (§ 35 I InsO). Als pfändbares Arbeitseinkommen gelten die Nettobezüge.

Der Arbeitgeber teilt dem Treuhänder/Insolvenzverwalter nach Aufforderung das Nettoeinkommen mit und führt gleichzeitig die pfändbaren Beträge an diesen ab.

Die Höhe der Pfändbarkeit richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen (Ehegatte und Kinder). Eine wesentliche Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob diese unterhaltsberechtigten Personen über eigene Einkünfte verfügen und deren Höhe. Hier kann es auch zu Problemen bei der Festlegung der dann tatsächlich unterhaltsberechtigten Personen kommen, die wiederum eine rechtsberatende Vertretung des Schuldners erforderlich macht.

Einkünfte aus Lohnersatzleistungen (ALGI, ALGII, Insolvenzgeld, Krankengeld, Altersrente) sind Neuerwerb und innerhalb der Pfändungsgrenzen pfändbar.

Eine Heraufsetzung des Pfändungsfreibetrages ist u. U. möglich (§ 850F I ZPO). Die Klärung der Voraussetzungen und die Antragstellung seitens des Schuldners sollten ebenso mit Rechtsbeistand erfolgen.

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