Freigegebene Selbstständigkeit
BGH-Urteil vom 12.10.2023
In seinem Urteil am 12.10.2023 verfasste der BGH folgenden Leitsatz:
„Übt der Schuldner eine vom Insolvenzverwalter freigegebene Selbstständigkeit tatsächlich aus, so hat er die Gläubiger auch dann so zustellen, als ob er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre, wenn er dem regulären Arbeitsmarkt aufgrund seines Alters, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer berücksichtigungsfähiger Umstände nicht zur Verfügung steht oder stehen kann, sofern aus der selbständigen Tätigkeit tatsächlich einen Gewinn erzielt.“
Bei der Feststellung der Höhe der abzuführenden pfändbaren Beträgen die sich aus den fiktiven Nettoeinkommen ergeben, ist dem Umstand Rechnung zutragen, dass der Schuldner überobligatorisch selbständig tätig ist, nachdem er aufgrund seines Alters, seiner gesundheitlichen Situation oder aufgrund besonders berücksichtigungsfähiger Umstände eine Erwerbsfähigkeit nicht verlangt werden kann.
Zusammenfassend ist somit hinsichtlich dieses Urteils festzustellen, dass wenn der Insolvenzschuldner an sich aus gesundheitlichen Gründen oder unter normalen Umständen dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht oder zur Verfügung stehen muss, er bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit die aus einem fiktiven Nettoeinkommen zu berechnende pfändbaren Beträge abzuführen hat.
Der Gesetzgeber hat entsprechend § 295 a Inso Abs. II ausgeführt, dass auf Antrag des Schuldners das Gericht die Höhe des Betrages feststellt, der aus den Bezügen seiner selbständigen Tätigkeit abzuführen ist.
Durch entsprechenden Antrag beim Insolvenzgericht kann somit sichergestellt werden, dass der Insolvenzschuldner seinen Mitwirkungs- und Obliegenheitsverpflichtungen nachkommt. Bei der Höhe der abzuführenden fiktiven pfändbaren Beträge ist wie bereits ausgeführt natürlich zuberücksichtigen der Schuldner überobligatorisch schuldig ist.
Sollte der Insolvenzschuldner über Renteneinkünfte verfügen und zusätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, wäre letztendlich aus der Summe von beiden Einkünften der pfändbare Betrag zu errechnen, auch hier sollte aus entsprechend obiger Ausführungen eine Entscheidung des Insolvenzgerichtes herbeigeführt werden.