Lohnpfändung und Lohnabtretung
Pfändungsfreies Einkommen bei Lohnpfändung und im Rahmen der Abtretung in der Insolvenz
Anhand der Pfändungstabelle können Sie Ihr pfändungsfreies Einkommen bei einer Lohnpfändung sowie im Rahmen der Abtretung in der Insolvenz ersehen. Die Höhe des pfändungsfreien Einkommens hängt ausschließlich von der Höhe des Nettoeinkommens und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen ab.
Achtung: Ist gegen Sie ein Insolvenzverfahren anhängig, kann der Insolvenzverwalter/Treuhänder die Unterhaltsberechtigung des Ehegatten wegen dessen eigener Einkünfte auf Antrag beim Insolvenzgericht bei der Berechnung Ihres pfändungsfreien Arbeitseinkommens unberücksichtigt lassen. Bis zur Entscheidung durch das Insolvenzgericht ist Ihr ebenfalls erwerbstätiger Ehegatte als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen (BGH, IX ZR 45/11).
Achtung: Bezieht eine dem Insolvenzschuldner gegenüber zum Unterhalt berechtigte Person eine Ausbildungsförderung (Bafög) ist diese Zahlung als eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person zu berücksichtigen mit der Folge, dass Sie sich diese Person nicht mehr vollumfänglich als unterhaltsberechtigte Person anerkennen lassen können (LG Hildesheim, Beschluss vom 18.10.2018).
Kindergeld ist nicht als Einkommen der unterhaltsberechtigten Person zu betrachten.
Die Pfändungstabelle wird jedes Jahr angepasst!
Pfändungstabelle ab 01.07.2024
Pfändungstabelle bis 30.06.2024
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