Kontopfändung und P-Konto-Bescheinigung

Kontopfändung und das P-Konto

Wirksamer Pfändungsschutz

Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes durch das Gesetz vom 01.07.2010 hat die Kontopfändung mit dem Pfändungsschutzkonto ihren Schrecken verloren.

Die Reform der Kontopfändung hat es jedem Bürger ermöglicht, am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen. In der Vergangenheit habenKreditinstitute eine Kontopfändung oft zum Anlass genommen, das Konto zu kündigen.

Zum 01.12.2021 trat das neue PKoFoG (Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes) in Kraft, für Betroffene und Schuldnerberatungsstellen gleichermaßen von wesentlicher Bedeutung.

Die wesentlichen Änderungen können Sie unserer News vom 06.11.2021 entnehmen

Wer kann ein P-Konto erhalten?

Jede Person hat die Möglichkeit, ein sogenanntes P-Konto bis spätestens vier Wochen nach Eingang der Pfändung einzurichten. Das Führen des P-Kontos soll in die Schufa eingetragen werden, um Missbrauch durch das Führen mehrerer P-Konten Einhalt zu gebieten.

Banken sind verpflichtet, ein bestehendes Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Auch die Neueröffnung eines P-Kontos ist grundsätzlich möglich. 

Führt der Schuldner sein Konto ab dem 01.07.2024 als Pfändungsschutzkonto, so erhält er automatisch bei einer Pfändung einen Freibetrag von 1.500,00 € ohne spezielle Antragstellung.

Der unpfändbare Sockelbetrag unterliegt auch nicht der Verrechnungsmöglichkeit des betreffenden Kreditinstituts.

Wer kann den Sockelbetrag auf der P-Konto Bescheinigung erhöhen?

  • Die anerkannte Stelle (Schuldnerberatung) bzw. die anerkannte Person (Rechtsanwalt) kann eine Bescheinigung über unterhaltsberechtigte Personen sowie den Bezug von Kindergeld bescheinigen, wenn der Schuldner den entsprechenden Nachweis vorlegt.
  • Auch „andere Geldleistungen für Kinder“, soweit sie nachgewiesen werden, kann die anerkannte Stelle wie auch die anerkannte Person bescheinigen. Gleiches gilt für einmalige Sozialleistungen.
  • Das Jobcenter bescheinigt ausschließlich nur die Erhöhung aufgrund unterhaltsberechtigter Personen, wenn sich diese aus dem Bescheid des Jobcenters sicher ergeben.
  • Die Kindergeldstelle bescheinigt ausschließlich den Bezug des Kindergeldes. 
  • Das Vollstreckungsgericht hat P-Konto Bescheinigungen auszustellen, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er diese von einer anderen Stelle nicht erhält.

Das P-Konto Formular stellen wir Ihnen kurzfristig aus. Rufen Sie uns an.

P-Konto, Erhöhung des Sockelbetrags und unterhaltsberechtigte Personen

Hat der Kontoinhaber unterhaltsberechtigte Personen (Ehegatte/Kinder), ist eine Aufstockung des Freibetrages in Höhe von 1.410,00 €  [ab 01.07.2024 1.500,00 €] hinaus möglich. Entsprechende Nachweise hat der Kontoinhaber zu führen.

Je nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen erhöht sich der Sockelbetrag von
1.410,00 € [ab 01.07.2024 1.500,00 €] um folgende Beträge:

  • weiterer Freibetrag für die erste Person:     527,76 € [ab 01.07.2024 561,43 €]
  • weiterer Freibetrag für die zweite Person:   294,02 € [ab 01.07.2024 312,78 €]
  • weiterer Freibetrag für die dritte Person:     294,02 € [ab 01.07.2024 312,78 €]
  • weiterer Freibetrag für die vierte Person:     294,02 € [ab 01.07.2024 312,78 €]

Bei Anspruch auf Kindergeld erhöht sich der Sockelbetrag nochmals in Höhe der Kindergeldforderung:

  • für jedes Kind erhalten Sie 250,00 €

P-Konto und Gemeinschaftskonto

Bei der Pfändung eines Gemeinschaftskonto darf das Kreditinstitut nach Eingang einer Pfändung zunächst einen Monat lang nicht an pfändenden Gläubiger auskehren.

Der Schuldner kann in diesem Zeitraum von Kreditinstitut verlangen, dass ihm ein Einzelkonto eröffnet wird, das gleichzeitig als P-Konto geführt wird. Eine Mitwirkung des Mitkontoinhabers des Gemeinschaftskontos ist nicht notwendig.

P-Konto als Geschäftskonto 

Handelt es sich um ein Konto, das ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken dient, kann dieses nicht in ein P-Konto umgewandelt werden. 

Umwandlung in P-Konto bei bestehender Kontopfändung 

Sollte für das gepfändete Konto noch kein Kontopfändungsschutz bestehen, so kann dieser durch die Umwandlung in ein P-Konto erreicht werden. Die Rückwirkung des Kontopfändungsschutzes wird dann erzielt, wenn ab der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht mehr als vier Wochen vergangen sind.

Die Umwandlung muss innerhalb dieser Frist erfolgt sein!

Umwandlung eines debitorischen Kontos in ein P-Konto 

Wird ein sich im Dispo befindliches Konto in ein P-Konto umgewandelt, darf das Kreditinstitut nicht mit seinen Forderungen gegenüber dem Kontoinhaber aufrechnen, soweit die Gutschrift unpfändbar ist, also den Sockelbetrag nicht übersteigt.

Rückumwandlung des P-Kontos

Die Rückumwandlung eines bestehenden P-Kontos kann der Kontoinhaber mit einer Frist von 4 Tagen zum Monatsende verlangen.

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