Erste Hilfe bei Zahlungsunfähigkeit

Erste Hilfe bei Zahlungsunfähigkeit

Was tun, wenn schon vollstreckt und gepfändet wird?

Wir können bei bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und bei aktiven Konto- und Lohnpfändungen erste Hilfe leisten.

Guter Wille zählt viel

Unsere Beauftragung zeigt den Gläubigern, dass Sie Ihr Schuldenproblem erkannt haben und in den Griff bekommen wollen.

Häufig führt unsere Kontaktaufnahme mit den Gläubigern zu einer Einstellung oder Ruhendstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme.

Wichtige Themen

Zwangsvollstreckung

Erste und zunächst wichtigste Maßnahme ist, laufende Vollstreckungen zum Ruhen zu bringen. Hierzu führen wir mit den betreffenden Gläubigern Gespräche, die in vielen Fällen den schlimmsten Druck schon einmal beseitigen.

Kontopfändung

Die Reform der Kontopfändung hat es jedem Bürger ermöglicht, am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen. Jede Person hat die Möglichkeit, ein sogenanntes P-Konto bis spätestens vier Wochen nach Eingang der Pfändung einzurichten.

Lohnpfändung

Anhand der Pfändungstabelle können Sie Ihr pfändungsfreies Einkommen bei einer Lohnpfändung sowie im Rahmen der Abtretung in der Insolvenz ersehen. Die Höhe des pfändungsfreien Einkommens hängt vom Nettoeinkommen und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten ab.

Doppelpfändung

Doppelpfändung bedeutet: Es wird bereits an der Quelle (=Lohn/Gehalt) zugegriffen, gleichzeitig liegt eine Kontopfändung vor. So können Sie sich dagegen schützen.

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