COVInsAG: Neues zur Insolvenzaussetzung
Insolvenzantragspflich begrenzt weiterhin ausgesetzt. Aber für wen?
Übersicht:
bis 30.09.2020 - Aussetzung galt für Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, wenn Insolvenz pandemiebedingt und Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit vorlag
01.10.- 31.12.2020 - Aussetzung galt nur für Überschuldung
01.01.-31.01.2021 - Aussetzung für Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, wenn
- im Zeitraum 01.11. – 31.12.2020 Anträge auf staatliche Hilfen gestellt wurden oder
- Antragstellung in diesem Zeitraum aus rechtlichen oder
- tatsächlichen Gründen nicht möglich war, es sei denn, dass die Anträge keine hinreichende Erfolgsaussicht haben oder unzureichend wären um Insolvenzreife zu beseitigen
NEU:Verlängerung bis 30.04.2021 soweit Hilfen bis 28.02.2021 beantragt wurden
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------
Das Werk Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) gilt als besonders schwer verständlich.
In der neusten Version bis 30.04.2021 wird geregelt, wann ein Geschäftsführer in Zeiten der Pandemie einen Insolvenzantrag stellen muss. Grundsätzlich ist das der Fall, wenn die fälligen Rechnungen nicht mehr gezahlt werden können (Zahlungsunfähigkeit) oder wenn das Vermögen des Unternehmens die Schulden nicht mehr decken können (Überschuldung).
Durch das COVInsAG wird die Pflicht der Antragstellung aufgehoben: Die Geschäfte einer Firma leiden unter den Coronaregeln, dass sie eigentlich nahe der Pleite sind und nur dank Hilfsgelder überleben können.
Achtung – die Gefahr:
Die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, wird durch das Gesetz nicht prinzipiell augesetzt. Jeder Unternehmer muss nach wie vor prüfen, ob das Hilfsgeld überhaupt kommt und ob es in der Höhe ausreicht, sämtliche Forderungen zu begleichen.
Trotz der schweren wirtschaftlichen Krise werden derzeit kaum Insolvenzanträge gestellt, was darauf hindeutet, dass das Gesetz nicht verstanden wird.
Ungeachtet der großen Unsicherheiten macht sich ein Unternehmer nach wie vor strafbar, wenn dieser keinen Insolvenzantrag stellt, obwohl eine Pflicht dazu besteht. Viele Geschäftsführer haften hier unter Umständen mit ihrem Privatvermögen. Die Rechtsform spielt hierbei keine Rolle.
Jeder Insolvenzantrag wird seitens des Insolvenzverwalters und auch durch die Staatsanwaltschaft geprüft, ob die Anträge rechtzeitig eingegangen sind.
Zudem besteht auch eine vielschichtige Gefahr für deren Zulieferer: Viele Unternehmer hoffen noch auf fianzielle Hilfe, obwohl sie keine mehr bekommen. Diese „falsche Hoffnung“ führt dann dazu, dass auch die Vertragspartner geschädigt werden, die davon ausgehen, dass das Unternehmen seine Schulden begleicht.
Der Betrugstatbestand könnte durch die Geschäftsführung des Auftraggebers erfüllt sein