Coronapandemie: Rückwirkende Freistellung der GEZ-Gebühren
Wurde Ihre Betriebsstätte wegen behördlicher Anordnung geschlossen?
Um der aktuellen Situation von Unternehmen, Institutionen oder Einrichtungen des Gemeinwohls im Zuge der Corona-Pandemie Rechnung zu tragen, kann bei einer behördlich angeordneten Schließung eine rückwirkende Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragt werden.
Eine rückwirkende Freistellung für eine Betriebsstätte aufgrund coronabedingter behördlich angeordneter Schließung kann erfolgen, wenn der gesamte Zeitraum, in dem die Betriebsstätte geschlossen bleiben musste, zusammengerechnet mind. drei Monate (90 Tage) ergibt.
Nicht erforderlich ist damit, dass der Betrieb in drei zusammenhängenden Monaten geschlossen war. Bei der Berechnung des Schließungszeitraums werden dementsprechend alle einzelnen, tatsächlichen Schließungszeiträume seit Ausbruch der Pandemie zusammengerechnet, also auf die Zeiten aus dem Frühjahr 2020. Das bedeutet, bei Hinzurechnung bisher nicht berücksichtigter oder weiterer Zeiträume können nur Freistellungen erfolgen bzw. verlängert werden.
Achtung: Stellen Sie den Freistellungsantrag bitte erst nach Wiedereröffnung der Betriebsstätte.
Den Antrag finden Sie als Download *hier*