Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung
BGH-Urteil vom 10.12.2020 IX ZR 24/20
Die Restschuldbefreiung begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragenen Zwangssicherungshypothek.
Hat also ein Gläubiger, der auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens an der Restschuldbefreiung teilgenommen hat – vor Eröffnung desselben – eine Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück des Insolvenzschuldners eingetragen, besteht kein Anspruch des Insolvenzschuldners auf Löschung der am Insolvenzverfahren teilgenommenen Forderung, die durch die Zwangssicherungshypothek abgesichert wurde.
Hinsichtlich einer durch eine Zwangssicherungshypothek oder Grundschuld abgesicherten Forderung besteht im Rahmen des Insolvenzverfahrens ein Absonderungsrecht des Gläubigers. Verwertet der Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Immobilie oder das Grundstück, auf das die Zwangssicherungshypothek eingetragen wurde, muss der Gläubiger aus dem Verwertungserlös vorrangig befriedigt werden. Lässt sich das Grundstück nicht im Rahmen des Verfahrens verwerten, bleibt das Absonderungsrecht auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung erhalten.
Dem Gläubiger bleibt weiterhin die Möglichkeit eine Verwertung des Grundstückes über eine Zwangsversteigerung zu betreiben. Dem Schuldner bleibt es unbenommen mit dem durch die Zwangssicherungshypothek abgesicherten Gläubigern nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine Tilgungsvereinbarung zu treffen, um die Forderung zu begleichen.