Haftbefehl wegen eidesstattlicher Versicherung
Wenn ein Haftbefehl wegen eidesstattlicher Versicherung droht, ist schnelles Handeln erforderlich
Die eidesstattliche Versicherung wird nach § 807 Abs. 2 ZPO vor dem Gerichtsvollzieher abgegeben. Erscheint der Schuldner nicht zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so kann auf Antrag gegen ihn Haftbefehl erlassen werden. Die Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann bis zu sechs Monate betragen.
Reagieren Sie sofort, wenn die eidesstattliche Versicherung oder gar der Haftbefehl gegen Sie droht! Spätestens jetzt ist das weitere Vorgehen genauestens zu prüfen und die Weiche für die Zukunft zu stellen!